Absenzen & Dispensationen

Grundsatz

Die Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht im zeitlichen Rahmen des Stundenplans zu besuchen.

Absenzen

Absenzen gelten aus folgenden Gründen als entschuldigt:

  • Krankheit oder Unfall des Kindes
  • Krankheit und Todesfall in der Familie des Kindes
  • Äusserst schwierige Schulwegverhältnisse infolge schlechter Witterung
  • Arzt- und Zahnarzttermine sowie ärztlich verordnete Therapien, soweit diese nicht ausserhalb der Unterrichtszeit angesetzt werden können
  • Prüfungsaufgebote
  • Berufswahlorientierte Veranstaltungen und Beratungen ab dem 7. Schuljahr
  • Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatung, den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst oder den schulärztlichen Dienst
  • Bis zu 2 Tagen für den Wohnungswechsel der Familie

Bei vorhersehbaren Absenzen ist die Klassenlehrperson sobald wie möglich, spätestens jedoch am Vortag, schriftlich zu benachrichtigen.
Bei nicht vorhersehbaren Absenzen melden die Eltern ihr Kind bei der Klassenlehrperson vor Unterrichtsbeginn ab. Die Klassenlehrperson erhält danach umgehend und unaufgefordert eine schriftliche Meldung. Sie kann ärztliche Atteste oder andere Bestätigungen verlangen.
Absenzen, die der Klassenlehrperson nicht korrekt gemeldet werden, gelten als unentschuldigt!
Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Beurteilungsbericht ausgewiesen. Ausgenommen davon sind Absenzen aus folgenden Gründen:

  • Schnupperlehren, Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur, Prüfungen, Berufsberatungen, Berufsinformationsanlässe, Begabtenförderung oder andere Anlässe mit unterrichtsnahen Inhalten
  • Dispensationen aufgrund hoher religiöser Feiertage
  • Bezug freier Halbtage
  • Unterrichtsausschluss

Dispensationen

Eine Dispensation kann aus folgenden Gründen beantragt werden:

  • Für Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können. Es gelten die Bestimmungen des Konzepts zur Beruflichen Orientierung der jeweiligen Schule.
  • Bis einen halben Tag pro Woche für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur.
  • Im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen.
  • Auf Antrag der Erziehungsberatung, des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes oder des schulärztlichen Dienstes
  • Für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote.
  • Bis höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien (vgl. Urlaubsgesuche)

Dispensationsgesuche sind spätestens vier Wochen vor Abwesenheitsbeginn der entsprechenden Schulleitung schriftlich einzureichen (wenn mehrere Kinder der gleichen Familie betroffen sind, genügt ein Gesuch). Für Gesuche für Schnupperlehren gelten die Bestimmungen des Konzepts zur Beruflichen Orientierung der jeweiligen Schule.

Nationaler Zukunftstag

Im Schulkreis Bethlehem gilt folgende Regelung zur Teilnahme am Nationalen Zukunftstag:

  • Die Schülerinnen und Schüler der 5. bis 7. Klasse können am Nationalen Zukunftstag teilnehmen, d.h. sie dürfen ihre Mütter oder ihre Väter (oder andere Verwandte) zur Arbeit begleiten. Die Klassenlehrperson ist spätestens am Vortag schriftlich zu informieren. Unter nationalerzukunftstag.ch finden Sie weitere Informationen.
  • Schülerinnen und Schüler der anderen Klassen können am Nationalen Zukunftstag auch teilnehmen. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Eltern für diesen Zweck zwei freie Halbtage beziehen.

Freie Halbtage

Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder an höchstens fünf Halbtagen nicht zur Schule zu schicken. Die Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse. Die fünf Halbtage (einzeln oder zusammenhängend) können ohne Gesuchstellung und ohne Angabe von Gründen durch die Eltern frei bezogen werden. Eine Übertragung nicht bezogener Halbtage auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht möglich.

Die Klassenlehrperson ist spätestens am Vortag schriftlich über den beabsichtigten Bezug zu orientieren.

Im Sinne eines geordneten Schulbetriebs ist der Bezug von Halbtagen an speziellen Anlässen der Schule (z.B. Sporttag, Schulfest) nur möglich, wenn dies der Schulleitung mindestens 14 Tage im Voraus gemeldet wird. Die Schule weist die entsprechenden Anlässe aus.

Strafbare Schulversäumnisse

Die Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder regelmässig in die Schule zu schicken. Stellt die Schulkommission von den Eltern verschuldete Schulversäumnisse fest, erstattet sie nach Anhören der Betroffenen beim zuständigen Richteramt Strafanzeige.

Zudem werden unentschuldigte oder unbewilligte Absenzen im Beurteilungsbericht eingetragen.

Antworten auf wichtige Fragen

In welchen Fällen kann ein Urlaubsgesuch bewilligt werden?

  • Wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen.
  • Wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist.
  • Aus schulorganisatorischen Gründen sind wir Ihnen dankbar, wenn für Schülerinnen und Schüler, welche sich in der 9. Klasse befinden, in den letzten Schulwochen ihrer obligatorischen Schulzeit keine Dispensationsgesuche mehr gestellt werden.

Vorgehen zur Einreichung eines Urlaubsgesuchs

  • Das Urlaubsgesuch ist spätestens vier Wochen vor Urlaubsbeginn der zuständigen Schulleitung schriftlich einzureichen.
  • In ausgewiesenen Notfällen kann ein Urlaubsgesuch auch später eingereicht werden.
  • Die Schulleitung kann Beweise oder Bestätigungen für die Begründung einfordern.
  • Beachten Sie, dass Sie vor dem Eintreffen der Gesuchsantwort keine Reisereservationen vornehmen. Diese haben auch keinen Einfluss auf die Gesuchsantwort!

Muss für den Bezug freier Halbtage ein Gesuch gestellt werden?

Nein. Eine Meldung an die Klassenlehrperson genügt. Im Sinne eines geordneten Schulbetriebs ist der Bezug von Halbtagen an speziellen Anlässen der Schule (z.B. Sporttag, Schulfest) nur möglich, wenn dies der Schulleitung mindestens 14 Tage im Voraus gemeldet wird. Die Schule weist die entsprechenden Anlässe aus.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus bewilligten Urlaubsgesuchen?

Die Kinder verpassen einen (möglicherweise wichtigen) Teil des Unterrichts. Ein Anspruch auf Nachholunterricht besteht nicht.